Kein Fahrverbot bei langem Zeitablauf
Entscheidung: OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2012 - III 2 RVs 37/12
Liegen zwischen einer Tat, infolge derer ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, und der endgültigen, rechtskräftigen Gerichtsentscheidung (z.B. die Entscheidung des Gerichts in der Berufungsinstanz) mehr als zwei Jahre und drei Monate, so kann ein angeordnetes Fahrverbot seinen Strafcharakter nicht mehr entfalten. Vom Fahrverbot als Nebenstrafe wird dann abzusehen sein und die Hauptstrafe bleibt bestehen.