kanzlei kopf

Kein Anspruch auf „Vergemeinschaftung“

Kein Anspruch auf „Vergemeinschaftung“

Pressemitteilung: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV) Gemeinsam ist man stärker – dieser Grundsatz gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreiben oder andere Eigentümer zu überzeugen – wenn eine Vielzahl oder sogar die Mehrheit etwas möchte, ist ein gemeinsames Auftreten erfolgsversprechend. Für diese Fälle gibt es im Wohnungseigentumsrecht die Möglichkeit einen Anspruch des einzelnen Eigentümers zu „vergemeinschaften“. Dann wird ein individueller Anspruch eines einzelnen Eigentümers durch einen Beschluss zur Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat für den Einzelnen viele Vorteile: Es ist nunmehr eine Angelegenheit, um die sich der Verwalter zu kümmern hat. Auch bei einem eventuellen Rechtstreit genießt der Einzelnen nunmehr den Schutz der Gruppe, denn die Kosten sind auf mehreren Schultern zu verteilen. Es ist also nicht zu verdenken, dass der ein oder andere Eigentümer es sogar wünscht, dass seine Ansprüche vergemeinschaftet werden. Aber kann er dies auch gegen die Mehrheit verlangen? Kurz gesagt: kann er die anderen Eigentümer zwingen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern?

Nein, so das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2018 (AZ.: 14 S 772/18 WEG), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

In dem Fall rügte der Eigentümer im Wesentlichen Beeinträchtigung durch Schall- und Erschütterungsstörungen aufgrund von Umbaumaßnahmen anderer Eigentümer. Es war daher ein Beschlussantrag gestellt worden, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen. Hierfür fand sich keine Mehrheit, der Beschluss wurde abgelehnt. Hiergegen erhob wiederum der Einzelne die Anfechtungsklage.

Dies jedoch ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, es gibt somit keinen Anspruch des Einzelnen, die übrigen gegen ihre Willen zu verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es einzig und allein ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, den Beschluss zu fassen, es also keine denkbare Alternative zu dem Vorgehen geben kann. Angenommen wird eine solche Situation, wenn Gemeinschaftseigentum Instand gesetzt werden muss um weiteren Schaden zu vermeiden. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn letztlich kann der Eigentümer seine Rechte auch immer noch selbst wahrnehmen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung ablehnt. Ihm werden keine Rechte verwehrt, ihm werden nur die zuvor genannten Vorteile verwehrt. Auf solche Privilegien besteht aber kein Rechtsanspruch.

Teams der Kanzlei

Team Arbeitsrecht

ArbeitsrechtDr. Gerhard Gewaltig, Mario Meyen, Rebecca Herten, Monika Rademacher


Team Erbrecht

erbrecht swAnja Hilgendorff, Cornel Hüsch, Rebecca Herten, Christina Bezertzoglou


Team Familienrecht

familienrecht sw Anja Hilgendorff, Ana Nilson, Andreas Bonnen 


Team Immobilienrecht

immobilienrecht swCornel Hüsch, Wiebke Först, Rebecca Herten, Ana Nilson


Team Inkasso

InkassoDunja Kathmann, Christina Bezertzoglou, Rebecca Herten, Johanna Skorupa


Team Miet- und Wohnungs­eigentums­recht

MietrechtWiebke Först, Vivien Tzelepis, Ana Nilson, Johanna Skorupa


Team Strafrecht

StrafrechtAndreas Bonnen, Vivien Tzelepis, Dunja Kathmann, Monika Schneider, Johanna Skorupa


Team Verkehrsrecht

VerkehrsrechtAndreas Bonnen, Dunja Kathmann, Vivien Tzelepis, Monika Meyer


Team Verwaltungsrecht

VerwaltungsrechtCornel Hüsch, Rebecca Herten, Mario Meyen


Team Zivilrecht

zivilrecht swAndreas Bonnen, Vivien Tzelepis, Dunja Kathmann, Tina Kraus, Johanna Skorupa

Neueste Beiträge

Kontakt

Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner
Telefon: +49 (0) 2131 / 71 53 0-0
Kopfgebäude, Batteriestr. 1, 41460 Neuss.
Fax: +49 (0) 2131 / 71 53 0-23
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.