taetigkeiten kopf

NEWS MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Hotelimmobilien

Hotelanlagen können in der Form von Teileigentümergemeinschaften gegründet werden. Im Zusammenhang mit der Begründung von Hotelanlagen in der Form des Teileigentums wird regelmäßig neben der WEG auch eine Betriebsgesellschaft begründet. Diese kann, muss in ihrer Zusammensetzung mit den Wohnungseigentümern nicht übereinstimmen. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Verbandes, so dass dessen Verwaltungszuständigkeiten einzuhalten sind. Da der Teileigentümergemeinschaft die Regelungsbefugnis hinsichtlich des einzelnen Sondereigentums nicht zusteht, muss die Begründung solcher Betriebsgesellschaften und die Verpflichtung, die Wohnung oder zumindest den aus ihr gezogenen Nutzen in diese einzubringen bereits in der Gemeinschaftsordnung geregelt sein. Insoweit handelt es sich um Gebrauchsregelungen, die das Sondereigentum in seiner Verwendung betreffen. Auch hat die Überlassung der Einheit für die Zwecke des Hotels nicht zwingend die Gründung einer Gesellschaft durch die Teileigentümer zur Folge.

Neueste Beiträge

Kontakt

Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner
Telefon: +49 (0) 2131 / 71 53 0-0
Kopfgebäude, Batteriestr. 1, 41460 Neuss.
Fax: +49 (0) 2131 / 71 53 0-23
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.