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Versorgungsausgleich

Ziel des Versorgungsausgleichs ist die Schaffung eines Wertausgleichs zwischen bestehenden Anwartschaften und Anrechten im Hinblick auf Versorgungen, Pensionen oder Renten. Diese sehr komplizierte Materie sollte durch ein Reformgesetz im Jahre 2009 vereinfacht werden, jedoch haben sich im Wesentlichen hierdurch lediglich Änderungen, allerdings keine Vereinfachungen ergeben. Infolge des Versorgungsausgleichs erwirbt nun jeder frühere Ehepartner ein eigenständiges Anrecht gegenüber dem Träger der Altersversorgung. Einzelne Anrechte werden gegenübergestellt und jeweils gegeneinander ausgeglichen. Es erfolgt im Gegensatz zu früher kein Gesamtausgleich mehr.
Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vom Gericht grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Unter Umständen kann die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches vertraglich vereinbart werden. Dies geschieht beispielsweise durch notarielle Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages oder aber durch Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs. Das Gericht überprüft hierbei allerdings, ob die Versorgung beider Ehepartner grundsätzlich gewährleistet ist. In Ausnahmefällen kann ein Versorgungsausgleich auch durch Barzahlungen bewirkt werden, die allerdings wiederum der Begründung von Anrechten dienen sollen. Handelt es sich um eine sogenannte Kurzehe, wird ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag vom Amtsgericht durchgeführt.

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