Können beide Ehepartner ein gerichtliches Verfahren nicht selbst tragen, so ist Verfahrenskostenvorschuss zu beantragen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der getrennt lebende Ehepartner oder beispielsweise ein Elternteil, gegen das Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügt. In einem solchen Fall ist gegebenenfalls ein Prozesskostenvorschuss als eine Art der Unterhaltszahlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zu beanspruchen.