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Ehewohnung, Hausrat, Gewaltschutz

Im Rahmen einer Trennung und Scheidung ist häufig die Frage relevant, wer in der früheren Ehewohnung wohnen bleiben kann. Kann diese Frage nicht einvernehmlich geklärt werden, hat eine richterliche Zuweisung zu erfolgen. Hier kann zu klären sein, wer eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus weiterhin nutzt obwohl das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung im Miteigentum des anderen Ehepartners steht; des Weiteren, ob und wenn in welcher Höhe Nutzungsentschädigung an den ausgezogenen Ehepartner zu zahlen ist. Auch bei der Unterhaltsberechnung ist zu berücksichtigen, ob ein Ehepartner in der eigenen Wohnung wohnt. Dem Ehepartner, der weiterhin in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus lebt, sind sogenannte Wohnvorteile, d. h. ein sognenannter Wohnwert zuzurechnen, der wie bares Geld, d. h. wie ein Einkommen behandelt wird und dadurch ein das unterhaltsrelevante Einkommen beeinflusst.
Kann der Hausrat zwischen Eheleuten nicht einvernehmlich geteilt werden, muss in einem gerichtlichen Verfahren eine Teilung erfolgen. Kann auch hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, entscheidet notfalls der Richter dadurch, dass er eine frühere Ehewohnung besucht und dort eine Hausratsteilung, d. h. eine Hausratszuweisung vornimmt.
Gewaltschutzsachen sind solche Angelegenheiten, bei denen ein Ehepartner gerichtlich beantragen kann, dass dem anderen Ehegatten der Zutritt zur Wohnung verboten wird, da zuvor von dem anderen Ehepartner ihm gegenüber oder dem gemeinsamen Kind gegenüber Gewalt angewendet wurde. Auch hier kann durch Eilanordnungen des Gerichts eine klare Rechtslage geschaffen werden.

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