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Leitende Angestellte

Seine Erwähnung findet er im Wesentlichen in § 5 Abs. 3 BetrVG und § 14 Abs. 2 KSchG. Im Wesentlichen unterscheidet sich der leitende Angestellte von anderen Arbeitnehmern danach, ob er zu selbstständigen Einstellungen und Entlassungen von dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist, oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, oder er regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Die Einstufung als leitender Angestellter führt dazu, dass dieser Arbeitnehmer nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft zählt und zum Betriebsrat weder wahlberechtigt noch wählbar ist. Darüber hinaus kann im Falle eines Kündigungsrechtsstreits vom Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden, der keiner Begründung bedarf.

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