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NEWS ARBEITSRECHT

Freistellung

Mitunter ist die Kündigung eines Arbeitnehmers verbunden mit dessen Freistellung. Es steht dem Arbeitgeber insoweit frei, den Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich freizustellen. Soll es zu einer Anrechnung von Urlaub kommen, ist nicht nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich freistellt. Eine solche Freistellung bedarf jedoch des Konsenses der beiden Parteien des Arbeitsvertrages.
Nur wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, kann er den Arbeitnehmer im Einzelfall auch einseitig unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freistellen. Ein solches berechtigtes Interesse muss der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen.

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