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Arbeitsunfähigkeit

In der Regel tritt die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auf, was wiederum, nach Erfüllung einer vierwöchigen Wartezeit, zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers führt. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen i.H.v.100 Prozent seines Einkommens, wenn ihn ein Verschulden an der Erkrankung nicht vorwerfbar ist.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dies ist in der Regel der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Anzeige kann formlos erfolgen und kann auch von Dritten übermittelt werden. Die Anzeige sollte tunlichst vor dem für den jeweiligen Arbeitstag vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen. Bei einer mehr als drei kalendertägigen Arbeitsunfähigkeit besteht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Weisung ausgeben, dass eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von dem Arbeitnehmer auch bereits früher vorzulegen ist.
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so kann er die zuständige Krankenkasse veranlassen, eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.

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