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Das Umweltstrafrecht bildet einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch in den §§ 324 ff. BGB. Des Weiteren gibt es Besonderheiten im Nebenstrafrecht, wie z.B. das Bundesnaturschutzgesetz oder Pflanzenschutzgesetz.
Ziel des Umweltstrafrechts war es, dass gerade verschiedene schädigende Maßnahmen gegen die natürlichen Ressourcen deutlicher in das Bewusstsein der Bevölkerung gerückt werden sollen und durch die Aufnahme in das StGB umfassendere Sanktionsmöglichkeiten existieren.
Aufgeteilt ist das Umweltstrafrecht in den Gewässerschutz, den Bodenschutz, den allgemeinen Naturschutz, den Immissionsschutz, den unsachgemäßen Umgang mit Abfällen und im Speziellen den Strahlenschutz. Im Gewässerschutz wird z.B. nicht nur das Grundwasser oder das Meer geschützt, sondern auch alle oberirdischen Gewässer. Untersagt ist nicht nur die Gewässerverunreinigung, sondern auch die gewässergefährdende Abfallbeseitigung oder der unerlaubte Betrieb einer Rohrleitungsanlage.
Der Regelstrafrahmen bei Verstößen gegen die vorbenannten Normen beträgt bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe, wobei eine freiwillige Gefahrenabwendung oder Beseitigung ohne die Verursachung erheblicher Schäden eine Strafmilderung vorsieht.
Strafrechtliche Verfahren richten sich nicht nur gegen eine bestimmte Person, sondern insbesondere auch gegen Leiter von Unternehmen, Verantwortliche oder entsprechende Unternehmer. Zudem kann eine Vielzahl von Beschuldigten existieren, die eine Verantwortlichkeit trifft. Es gilt hier eine Verteidigung von Anfang an einem Spezialisten zu überlassen, insbesondere einem Fachanwalt für Strafrecht. Auch sollte eine entsprechende gemeinsame Verteidigung erfolgen, so dass es sich anbietet, sofern mehrere Personen betroffen sind, die Verteidigung durch verschiedene Rechtsanwälte einer Kanzlei durchführen zu lassen. Es bedarf schon zu Beginn der Tätigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beweissicherung und zur Beurteilung, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt. Eine Strafverteidigung kann auch schon vor einer möglichen strafbaren Handlung beginnen, insbesondere durch eine vorbeugende Beratung und Betreuung in Umweltsachen in Zusammenarbeit mit einem Spezialisten im Verwaltungsrecht. Nur so kann ein Überblick über die strafrechtlichen und umweltrechtlichen Regelungen gewonnen werden, um schon für Betriebe im Vorfeld abklären zu können, ob möglicherweise strafrechtliche Folgen im Handeln liegen können.

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