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Verlagsrecht

Das Verlagsrecht ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich des Urheberrechts. Urheber erteilen einem Verlag das Verlagsrecht an einem Werk, indem sie einen Verlagsvertrag abschließen. Der Inhaber des Verlagsrechts ist zunächst auch der Urheber. Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben. Der Inhaber des Verlagsrechts ist zur Herstellung in Printform berechtigt. Welche Rechte dem Inhaber im Detail zustehen ist eine Frage des Einzelfalls. Als üblich gilt jedoch nur eine Vervielfältigung in Papierform. Elektronische Einspeicherung ist hingegen nicht vom Verlagsrecht abgedeckt, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Neben dem Verlagsrecht können andere urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Urheberpersönlichkeitsrechte an einem Werk bestehen. Inhalte des Verlagsvertrages sind die wirtschaftlichen Verteilung der Erlöse zwischen Autor und Verleger, aber auch Terminabsprachen. Gegenstand des Verlagsvertrags ist das Verlagsrecht. Durch einen Verlagsvertrag wird der Verfasser verpflichtet, sein Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Der Verleger wird im Gegenzug zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet. Entsprechendes gilt wenn das Verlagsrecht nicht durch den Autor, sondern durch einen Lizenznehmer vergeben wird. Der Verlagsvertrag ist vom Herausgebervertrag abzugrenzen. Herausgebervertrag ist eine Vereinbarung, welche die typischen Herausgeberpflichten, insbesondere die Sammlung und Auswahl von Beiträgen und organisatorische Vorbereitung der Veröffentlichung, zum Inhalt hat. Zu welchen Ausgaben der Verleger berechtigt sein soll (z. B. nur Hardcover-Ausgabe oder auch Taschenbuchausgabe) ergibt sich aus dem Vertrag. Unklarheiten über den Umfang der übertragenen Rechte gehen regelmäßig zu Lasten des Verlegers. (Quelle: wikipedia)

 

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