Verkehrssicherungspflichten bei Mäharbeiten
Entscheidung: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.07.2012 - 2 U 56/11
Wird der Randstreifen einer Straße mit einer Motorsense gemäht, und fliegen dabei Steine oder andere Gegenstände auf die Fahrbahn und möglicherweise auch gegen vorbeifahrende Fahrzeuge, so liegt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor, wenn hierdurch ein Schaden entsteht. Es besteht eine Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit, die der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entspricht. Allerdings müssen der Schaden und die Verursachung durch die Mäharbeiten vom Geschädigten vollumfänglich bewiesen werden.